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§ 95 PolG - Stellung des Datenschutzbeauftragten

Bibliographie

Titel
Polizeigesetz (PolG)
Amtliche Abkürzung
PolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2050

(1) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Leitung der jeweiligen Polizeibehörde, Polizeidienststelle oder Einrichtung für den Polizeivollzugsdienst unmittelbar zu unterstellen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden. Andere ihm zugewiesene Aufgaben oder Pflichten dürfen nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

(2) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, indem ihm die hierfür erforderlichen Ressourcen und der Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der Datenschutzbeauftragte ist ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen einzubinden.