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§ 44 BremBesG - Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Amtliche Abkürzung
BremBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-a-2

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen. Die Stellenzulage nach Satz 1 wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 43 gewährt. Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Mehraufwand für Verpflegung mit abgegolten. Die Beträge der Stellenzulage sind in der Anlage 6 ausgewiesen.