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§ 22 FischG - Erlöschen des Fischereipachtvertrages

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz (FischG)
Amtliche Abkürzung
FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
793.1

Der Fischereipachtvertrag erlischt, wenn dem fischereiausübungsberechtigten Pächter der Fischereischein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Fischereischeins abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter innerhalb einer von der Fischereibehörde gesetzten Frist keinen Fischereischein beantragt oder sonstige Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Fischereischeins nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.