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Art. 39 LWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-I

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele gültige Stimmen

  1. 1.
    insgesamt,
  2. 2.
    für jeden Stimmkreisbewerber,
  3. 3.
    für jeden Wahlkreisbewerber,
  4. 4.
    für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
  5. 5.
    für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt

abgegeben worden sind.