Art. 39 LWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-I
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele gültige Stimmen
- 1.insgesamt,
- 2.für jeden Stimmkreisbewerber,
- 3.für jeden Wahlkreisbewerber,
- 4.für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
- 5.für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt
abgegeben worden sind.