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§ 107 SchulG - Rechnungsprüfung

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das jeweils zuständige Rechnungsprüfungsamt, sofern ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt Anstaltsträger ist. Ist das nicht der Fall, wird die zuständige Stelle durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag bestimmt. Das RBZ unterliegt der überörtlichen Prüfung des Landesrechnungshofs nach dem Kommunalprüfungsgesetz in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285). Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs nach dem Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein vom 2. Januar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), bleibt unberührt.