§ 51 LStrG - Straßenaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Landesstraßengesetz (LStrG)
- Amtliche Abkürzung
- LStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 91-1
(1) Straßenaufsichtsbehörden sind
- 1.
das für Straßenbau zuständige Ministerium als oberste Straßenaufsichtsbehörde,
- 2.
der Landesbetrieb Mobilität als obere Straßenaufsichtsbehörde und
- 3.
die Kreisverwaltungen als untere Straßenaufsichtsbehörden.
(2) Straßenaufsichtsbehörde ist
- 1.
für die Bundesstraßen und für die Landesstraßen die oberste Straßenaufsichtsbehörde,
- 2.
für die Kreisstraßen, für die Gemeindestraßen und sonstigen Straßen in den kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und für die sonstigen Straßen, soweit Baulastträger die Landesforstverwaltung ist, die obere Straßenaufsichtsbehörde,
- 3.
für die übrigen Gemeindestraßen und sonstigen Straßen die untere Straßenaufsichtsbehörde,
- 4.
für die Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast nach § 15 Abs. 1 und die Genehmigung der Erhebung eines Entgelts nach § 15 Abs. 3 bei sonstigen Straßen, soweit die Landesforstverwaltung Baulastträger ist, die untere Straßenaufsichtsbehörde.
Die Landkreise nehmen die ihnen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheiten wahr.