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§ 14a HWaG - Erlaubnis- und bewilligungsfreie Benutzung der Küstengewässer

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Amtliche Abkürzung
HWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Für folgende Benutzungen der Küstengewässer ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich:

  1. 1.
    Das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fischerei, wie insbesondere von Fischnahrung, Fischereigeräten,
  2. 2.
    das Einleiten von Grund- und Quellwasser und
  3. 3.
    das Einleiten von Niederschlagswasser von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder ausschließlich zum Wohnen benutzten Grundstücken, wenn es keine schädlichen Bestandteile enthält und nicht mittels gemeinsamer Anlagen abgeleitet wird.