§ 14a HWaG - Erlaubnis- und bewilligungsfreie Benutzung der Küstengewässer
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Für folgende Benutzungen der Küstengewässer ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich:
- 1.Das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fischerei, wie insbesondere von Fischnahrung, Fischereigeräten,
- 2.das Einleiten von Grund- und Quellwasser und
- 3.das Einleiten von Niederschlagswasser von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder ausschließlich zum Wohnen benutzten Grundstücken, wenn es keine schädlichen Bestandteile enthält und nicht mittels gemeinsamer Anlagen abgeleitet wird.