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§ 78 SchulG LSA - Landesschulbeirat

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Amtliche Abkürzung
SchulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

(1) Der Landesschulbeirat besteht aus

  1. 1.

    sieben Lehrerinnen und Lehrern, die auf Vorschlag der Verbände von der obersten Schulbehörde berufen werden, wobei alle Schulformen Berücksichtigung finden,

  2. 2.

    sieben Erziehungsberechtigten, die vom Landeselternrat gewählt werden,

  3. 3.

    sieben Schülerinnen und Schülern, die vom Landesschülerrat gewählt werden,

  4. 4.
    1. a)

      je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft und der Hochschulen,

    2. b)

      zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Kirchen,

    3. c)

      je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der kommunalen Schulträger sowie der Organisationen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände,

die von der obersten Schulbehörde auf Vorschlag der entsprechenden Einrichtungen und Organisationen berufen werden.

(2) Der Landesschulbeirat wirkt bei allen allgemeinen Fragen mit, die für das Schulwesen von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die oberste Schulbehörde unterrichtet den Landesschulbeirat über die entsprechenden Vorhaben und gibt ihm die erforderlichen Auskünfte. Der Landesschulbeirat kann der obersten Schulbehörde Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Er erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen das Schulwesen betreffenden Gesetz -und Verordnungsentwürfen der obersten Schulbehörde sowie zu den Lehrplänen oder Rahmenrichtlinien.