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§ 66 KV M-V - Sonderkassen

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Amtliche Abkürzung
KV M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9

Für Sondervermögen und treuhänderisch verwaltete Vermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten; sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 58 gilt entsprechend.