§ 17 UStDV - Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
Bibliographie
- Titel
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Amtliche Abkürzung
- UStDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-10-14-1
In den Fällen des § 6 Absatz 3a des Gesetzes hat der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Abnehmers sowie
- 2.
eine Bestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht, dass die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt.