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§ 49 SH AbgG - Veröffentlichung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Amtliche Abkürzung
SH AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-5

(1) Die anzeigepflichtigen Angaben nach § 47 werden als Drucksache und auf den Internetseiten des Landtages veröffentlicht.

(2) Soweit ein Wert im Sinne des Absatzes 1 nicht bezifferbar ist, erfolgt dessen Veröffentlichung in Form der Beschreibung der eingeräumten Rechtsposition.