§ 49 SH AbgG - Veröffentlichung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Die anzeigepflichtigen Angaben nach § 47 werden als Drucksache und auf den Internetseiten des Landtages veröffentlicht.
(2) Soweit ein Wert im Sinne des Absatzes 1 nicht bezifferbar ist, erfolgt dessen Veröffentlichung in Form der Beschreibung der eingeräumten Rechtsposition.