§ 3 TextilKennzG - Voraussetzungen für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt
Bibliographie
- Titel
- Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)
- Amtliche Abkürzung
- TextilKennzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 772-7
Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 etikettiert oder gekennzeichnet ist.