Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 KWO - Aufstellung und Form des Wählerverzeichnisses

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Die Gemeindeverwaltung legt vor jeder Wahl für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Geburtstag und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter laufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vorname, bei gleichen Familiennamen und gleichen Vornamen nach dem Lebensalter der Wahlberechtigten angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es muss mehrere Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen enthalten.

(3) Die Gemeindeverwaltung sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor der Wahl rechtzeitig berichtigt oder neu aufgestellt werden können.