§ 13 L-BGG - Amt der oder des Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG)
- Amtliche Abkürzung
- L-BGG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 8111
(1) Die Landesregierung bestellt im Benehmen mit dem Landes-Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen für die Dauer der Wahlperiode des Landtags eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertenbeauftragte oder Landes-Behindertenbeauftragter). Die beauftragte Person übt das Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers kommissarisch aus. Die oder der Landes-Behindertenbeauftragte ist unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend tätig.
(2) Es wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, welche die beauftragte Person bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt. Die Leitung der Geschäftsstelle führt bei Verhinderung der beauftragten Person die Geschäfte.
(3) Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.