§ 328 LVwG - Erklärung zu unteren Landesbehörden
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
Die Landesregierung ist ermächtigt, bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Landesbehörden, deren Zuständigkeit sich auf das ganze Land erstreckt, durch Verordnung zu unteren Landesbehörden zu erklären.