Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 55 HBesG - Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Bibliographie

Titel
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Amtliche Abkürzung
HBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-153

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter Dienstbezüge entsprechend § 6.

(2) 1Zu den zeitanteiligen Dienstbezügen nach Abs. 1 wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. 2Er beträgt 35 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den zeitanteiligen Dienstbezügen nach Abs. 1 und den entsprechenden Dienstbezügen bei Vollzeitbeschäftigung. 3Zu den Dienstbezügen im Sinne des Abs. 1 gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen nach § 56b und § 56c, Zuschüsse zum Grundgehalt oder Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen sowie Überleitungs- und Ausgleichszulagen.

(3) Der Zuschlag nach Abs. 2 Satz 1 erhöht sich nach einer berücksichtigungsfähigen Zeit im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 7 und 8 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2024 (GVBl. 2024 Nr. 65), von

  1. 1.

    5 Jahren um 5 Prozent,

  2. 2.

    10 Jahren um 10 Prozent,

  3. 3.

    15 Jahren um 15 Prozent,

  4. 4.

    20 Jahren um 20 Prozent

des Unterschiedsbetrages nach Abs. 2 Satz 2.

(4) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Hessischen Beamtengesetz oder der Hessischen Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, GVBl. 2012 S. 10), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), verringert sich der nach Abs. 2 und 3 ermittelte Zuschlag entsprechend dem Verhältnis der wegen begrenzter Dienstfähigkeit herabgesetzten Arbeitszeit zu dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)