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§ 21 RiG M-V - Gemeinsame Personalversammlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

An der Personalversammlung nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die die richterlichen Beschäftigten mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.