Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 205 KSVG - Zusammensetzung und Wahl der Regionalversammlung

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Regionalversammlung besteht aus den von den Bürgerinnen und Bürgern der regionalverbandsangehörigen Gemeinden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählten Mitgliedern.

(2) Die Regionalversammlung hat 45 Mitglieder.

(3) Das Nähere über Wahl und Ergänzung der Regionalversammlung bestimmt das Kommunalwahlgesetz.