§ 2 StiftG - Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG)
- Amtliche Abkürzung
- StiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 401-5
(1) Die Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung nach § 80 Absatz 2 BGB erteilt das für Inneres zuständige Ministerium im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.
(2) Ist das Land Schleswig-Holstein Stifter oder Mitstifter oder erhält die Stiftung Zuwendungen des Landes Schleswig-Holstein, ist vor der Anerkennung auch das Benehmen mit dem Finanzministerium herzustellen.
(3) Die Anerkennung ist schriftlich zu erteilen.