§ 26 HmbGDG - Datennutzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1
(1) Personenbezogene Daten, die der Öffentliche Gesundheitsdienst für einen Zweck erhebt, dürfen nicht ohne Einwilligung der Betroffenen für einen anderen Zweck genutzt werden. Eine Trennung der Daten, insbesondere auch bei der Aktenführung, ist zu gewährleisten. § 27 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Soweit der Öffentliche Gesundheitsdienst pseudonymisierte Daten nutzt, sind die Merkmale, mit denen ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person wiederhergestellt werden kann, zu löschen, sobald die Aufgabenerfüllung dies erlaubt.