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§ 99 LVwG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Ordnungswidrig handelt eine Person, die

  1. 1.
    eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl sie zur Übernahme verpflichtet ist, oder
  2. 2.
    eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme sie verpflichtet war, ohne wichtigen Grund niederlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.