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§ 22 SächsSÜG - Übermittlung und Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsprüfungsgesetz - SächsSÜG)
Amtliche Abkürzung
SächsSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
22-7

(1) Die zuständige Stelle darf personenbezogene Daten nur an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies

  1. 1.

    für die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke, insbesondere zur Durchführung dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen zum Zwecke der Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes,

  2. 2.

    auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Verfolgung von Straftaten nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO oder §§ 331, 333 StGB oder

  3. 3.

    für die Zwecke eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses

erforderlich ist.

(2) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen nur übermitteln, soweit dies

  1. 1.

    für die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,

  2. 2.

    auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Verfolgung von Straftaten nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO oder §§ 331, 333 StGB,

  3. 3.

    zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706), in der jeweils geltenden Fassung, oder zur Aufklärung von nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes oder

  4. 4.

    für die Zwecke eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses erforderlich ist.

(3) Die Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Übermittlungsverbote entgegenstehen.

(4) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck speichern, verändern und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.