Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 89 BayVwVfG - Ordnung in den Sitzungen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Amtliche Abkürzung
BayVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2010-1-I

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.