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§ 6 BremStiftG - Unterrichtung und Prüfung

Bibliographie

Titel
Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)
Amtliche Abkürzung
BremStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
401-c-1

(1) Die Stiftungsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Sie prüft die Stiftung im Rahmen eines Stichprobenverfahrens oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

(2) Sie kann insbesondere Akten, Sitzungsniederschriften und sonstige Unterlagen anfordern, einsehen sowie mündlichen und schriftlichen Bericht anfordern. Die Stiftungsorgane sind zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stiftungsbehörde an den Sitzungen der Stiftungsorgane teilnehmen sowie die Verwaltung der Stiftung auf deren Kosten prüfen lassen.

(3) Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde

  1. 1.

    die Zusammensetzung der Stiftungsorgane und deren Änderungen sowie die jeweilige Anschrift der Stiftung unverzüglich schriftlich anzuzeigen und

  2. 2.

    auf deren Verlangen einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht einzureichen.

Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 enthalten die Namen, Vornamen und Wohnanschriften der jeweiligen Organmitglieder sowie die Bezeichnung ihrer Stellung innerhalb des Organs, wenn die Satzung dies vorsieht.

(4) Wird die Stiftung durch eine Behörde, eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft oder vergleichbare Stellen geprüft und erstreckt sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel, kann die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen.