§ 3d BörsG - Abberufungsverlangen bei der Börse
Bibliographie
- Titel
- Börsengesetz (BörsG)
- Amtliche Abkürzung
- BörsG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-10
Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsführers der Börse verlangen, wenn
- 1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 3 nicht erfüllt, oder
- 2.
die Person als Geschäftsführer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Anordnungen der Börsenaufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.