§ 148 KVG LSA - Ersatzvornahme
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.95
Kommt die Kommune einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 145 bis 147 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Kommune selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.