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§ 82 LHO - Gegenstand der Prüfung

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

(1) Der Rechnungshof prüft insbesondere

  1. 1.

    die Einnahmen, Ausgaben, Erträge, Aufwendungen, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,

  2. 2.

    die Haushaltsrechnung und die Konzernrechnung,

  3. 3.

    Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,

  4. 4.

    Verwahrungen und Vorschüsse sowie

  5. 5.

    die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.