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§ 12 StrG - Rückübertragung von Eigentum

Bibliographie

Titel
Saarländisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
90-1

(1) Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Eigentümer innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Straßengrundstücken zurückübertragen wird. War das Eigentum nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 übergegangen, so erfolgt die Eigentumsübertragung entschädigungslos. War das Eigentum nach § 11 Abs. 2 erworben, so hat der frühere Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu entrichten. § 9 Abs. 4 Satz 3 und § 10 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Die Kosten der Vermessung und Vermarkung sowie die Kosten der Beurkundung und Umschreibung hat der frühere Baulastträger der eingezogenen Straße zu tragen.