§ 9 VerfGHG - Beeidigung
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Die nicht berufsrichterlichen Mitglieder sind von dem Vorsitzenden vor ihrer ersten Amtsausübung in öffentlicher Sitzung zu beeidigen.
(2) Der Eid lautet:
"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass ich ein gerechter Richter sein und die Verfassung getreulich wahren will, so wahr mir Gott helfe." Artikel 8 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung bleibt unberührt.