Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 97 BayBesG - Unterhaltsbeihilfe für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Amtliche Abkürzung
BayBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-1-1-F

1Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen erhalten für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. 2Diese beträgt 60 v. H. des Anwärtergrundbetrags (Art. 77), den ein Anwärter oder eine Anwärterin für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 bezieht. 3Satz 2 gilt für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen

  1. 1.

    des technischen Dienstes für Vermessung und Geoinformation sowie des technischen Dienstes für Ländliche Entwicklung mit der Maßgabe, dass ab dem zweiten Ausbildungsjahr 66 v. H. und ab dem dritten Ausbildungsjahr 72 v. H. und

  2. 2.

    des feuerwehrtechnischen Dienstes mit der Maßgabe, dass ab dem zweiten Ausbildungsjahr 66 v. H.

der Bemessungsgrundlage gewährt werden. 4Auf die Unterhaltsbeihilfe sind die für Beamte und Beamtinnen geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts Besonderes bestimmt ist.