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§ 41 FischG - Fischwege bei bestehenden Anlagen

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Amtliche Abkürzung
FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
793

(1) Die Eigentümer von Anlagen nach § 40 Abs. 1, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, müssen die Anlegung, den Betrieb sowie die Unterhaltung eines Fischweges durch das Land gegen angemessene Entschädigung in Geld dulden, wenn dies zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes erforderlich und mit der Anlage technisch vereinbar ist. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Das Land kann die Anlegung, den Betrieb sowie die Unterhaltung durch das Land davon abhängig machen, dass die hierdurch Begünstigten sich verpflichten, sich in angemessener Weise an den Bau- und Betriebskosten zu beteiligen.