Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9a HmbAbwG - Ausnahme von der Anschlusspflicht und dem Benutzungszwang

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Amtliche Abkürzung
HmbAbwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2135-1

(1) Die Anschlusspflicht (§ 6) und der benutzungszwang (§ 9) für Niederschlagswasser entfällt, wenn dieses unter Beachtung der wasserrechtlichen Bestimmungen versickert bzw. in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird; dies gilt auch für Grundwasser, das nicht dem Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 2 Nummer 8 unterliegt; das Anschlussrecht (§ 8 Absatz 1) bleibt unberührt.

(2) Abwasser von Schiffen, die nicht der Anschlusspflicht nach § 6 unterliegen, kann abweichend von § 2 Satz 4 und § 9 Absatz 1 in oberirdische Gewässer eingeleitet werden, wenn

  1. 1.

    statt der Einleitung in das öffentliche Siel in oberirdische Gewässer eingeleitet werden kann und

  2. 2.

    die wasserrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.