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§ 61 LBesGBW - Zulage für die Wahrnehmung von Leitungsfunktionen bei Großforschungsaufgaben des KIT

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Amtliche Abkürzung
LBesGBW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-112

(1) Universitätsprofessoren am KIT, die unbefristete Leitungsfunktionen in der Großforschungsaufgabe des KIT nach Maßgabe des KITG wahrnehmen, kann hierfür aus Mitteln der Großforschungsaufgabe für die Dauer der Wahrnehmung dieser Leitungsfunktion eine nicht ruhegehaltfähige Zulage (KIT-Funktionszulage) bis zur Höhe von 1500 Euro pro Monat bewilligt werden.

(2) Über die Festsetzung von KIT-Funktionszulagen entscheidet der Vorstand des KIT nach Maßgabe des KIT-Gesetzes.