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§ 16 SächsKAG - Eigenverbrauch

Bibliographie

Titel
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Amtliche Abkürzung
SächsKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
51-1

Soweit Gemeinden und Landkreise ihre öffentlichen Einrichtungen selbst benutzen, haben sie für deren Leistungen die üblichen Sätze zu verrechnen.