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§ 86 ThürLWO - Zusammentreffen mit anderen Wahlen

Bibliographie

Titel
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Amtliche Abkürzung
ThürLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-3-1

(1) Sofern die Landtagswahl mit einer anderen Wahl zusammentrifft, kann der Landeswahlleiter die Anlagen zu dieser Verordnung an die besonderen Verhältnisse der Zusammenlegung anpassen.

(2) Fällt die Landtagswahl mit einer anderen Wahl oder einer Abstimmung über einen Volksentscheid zusammen, sind die Wahlen in die Wahlen in der Reihenfolge Europawahl, Bundestagswahl, Landtagswahl und Kommunalwahl auszuzählen. Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses über den Volksentscheid findet nach der Auszählung der Wahlen statt.