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Art. 182 EGBGB

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Redaktionelle Abkürzung
EGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-1

1Das zur Zeit des In-Kraft-Tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Stockwerkseigentum bleibt bestehen. 2Das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.