§ 19 ÖGDG - Sonstige Angebote der Gesundheitshilfe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-f-1
(1) Die Gesundheitsämter können insbesondere bei nachfolgenden Krankheiten und Behinderungen bedarfsorientiert ein Beratungsangebot für Betroffene und deren Angehörige vorhalten:
- 1.psychosoziale Beratung und Hilfen zur Absicherung gesundheitsdienstlicher Ansprüche bei bösartigen Neubildungen,
- 2.Beratung zu Ansprüchen und zu Hilfeleistungen bei Behinderungen.
(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann Beratungsangebote für Personen unterstützen, die an gesundheitlichen Folgen von sexueller Gewalt leiden.