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§ 19 ÖGDG - Sonstige Angebote der Gesundheitshilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2120-f-1

(1) Die Gesundheitsämter können insbesondere bei nachfolgenden Krankheiten und Behinderungen bedarfsorientiert ein Beratungsangebot für Betroffene und deren Angehörige vorhalten:

  1. 1.
    psychosoziale Beratung und Hilfen zur Absicherung gesundheitsdienstlicher Ansprüche bei bösartigen Neubildungen,
  2. 2.
    Beratung zu Ansprüchen und zu Hilfeleistungen bei Behinderungen.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann Beratungsangebote für Personen unterstützen, die an gesundheitlichen Folgen von sexueller Gewalt leiden.