§ 1 PassV - Zweck dieser Verordnung; Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- Amtliche Abkürzung
- PassV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 210-5-12
(1) Diese Verordnung regelt
- 1.
die technischen Anforderungen und Verfahren für die elektronische Erfassung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke,
- 2.
die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller, die Qualitätssicherung in der Passbehörde und beim Passhersteller sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen,
- 3.
die Muster der Pässe, der amtlichen Pässe und der Passersatzpapiere,
- 4.
die Einzelheiten der Ausstellung von amtlichen Pässen,
- 5.
die Befreiung von der Passpflicht nach § 2 des Passgesetzes sowie
- 6.
die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Passwesen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für
- 1.
die Passbehörden,
- 2.
den Passhersteller,
- 3.
die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen, soweit ihnen die Ausstellung als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweise mit kurzer Gültigkeitsdauer obliegt, sowie
- 4.
für die Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die zum Einsatz bei den Verfahren bestimmt sind, die in dieser Verordnung geregelt sind.