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§ 64 StrG - Ortsdurchfahrten und Ortsumgehungen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
90-1

Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemessen sich nach ihrer Festlegung oder Festsetzung auf Grund der bisherigen Vorschriften, bis sie nach § 4 dieses Gesetzes neu festgesetzt werden.