§ 146 SchulG - Fortgeltende Rechte und Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Abweichend von § 9 Absatz 2 sind organisatorische Verbindungen zwischen Gymnasien und Gemeinschaftsschulen zulässig, soweit der Gemeinschaftsschulteil durch eine Schulartänderung nach § 147 Absatz 1 Satz 2 in der noch am 31. Juli 2024 geltenden Fassung eines bereits am 31. Juli 2014 bestehenden Regionalschulteils entstanden ist.
(2) Abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 ist ein neunjähriger Bildungsgang (neun Schulleistungsjahre in sechs Jahrgangsstufen zuzüglich einer dreijährigen Oberstufe) an Gymnasien zulässig, wenn er nach § 44 Absatz 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der nach der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48) geltenden Fassung durch das für Bildung zuständige Ministerium für einzelne Gymnasien genehmigt oder entschieden worden ist. Wenn an einem Gymnasium der acht- und neunjährige Bildungsgang angeboten wird, kann das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung die Mindestgröße der Lerngruppen je Bildungsgang festlegen. Für ab dem Schuljahr 2015/2016 neu aufzunehmende fünfte Jahrgangsstufen kann das für Bildung zuständige Ministerium auf Antrag des Schulträgers
- 1)
den Gymnasien, die den neunjährigen Bildungsgang anbieten, die Umstellung allein auf den achtjährigen Bildungsgang und
- 2)
den Gymnasien, die sowohl den acht- als auch den neunjährigen Bildungsgang anbieten, die Umstellung allein auf den achtjährigen oder allein auf den neunjährigen Bildungsgang genehmigen.
Der Antrag bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie der Schulkonferenz. Die Genehmigung kann insbesondere dann versagt werden, wenn die Änderung zusätzlichen Sach- oder Raumbedarf verursacht. Für Schülerinnen und Schüler, die durch das Wiederholen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen in eine Jahrgangsstufe gelangen, deren Lerngruppen ausschließlich in dem Bildungsgang unterrichtet werden, dem sie zuvor nicht angehört haben, besteht kein Anspruch, weiterhin in dem bisher besuchten Bildungsgang unterrichtet zu werden.
(3) Abweichend von § 53 können Kreise Träger einer allgemein bildenden Schule sein, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 148 Absatz 6 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der Fassung vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) bereits Träger der Schule waren und sie die Beibehaltung der Trägerschaft gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium bis zum 31. Juli 2008 erklärt sowie das Einvernehmen der Gemeinde; in der die Schule belegen ist, nachgewiesen haben.
(4) Abweichend von § 95 können Innungen, Innungsverbände, gesetzliche Krankenkassen oder Vereine Träger einer öffentlichen berufsbildenden Schule sein, wenn ihnen die Trägerschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 148 Absatz 10 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der Fassung vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) bereits oblag. Wollen die in Satz 1 genannten Träger die Trägerschaft nicht beibehalten, geht diese zum 1. August eines Jahres auf die nach § 95 Absatz 1 verpflichteten Träger über, soweit diese bis zum 1. August des Vorjahres hierüber von den in Satz 1 genannten Trägern unterrichtet worden sind.
(5) Genehmigungen, die Schulen in freier Trägerschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt waren, bleiben unberührt. Ist eine Ersatzschule als Schule der Schulart Regionalschule genehmigt, erlischt die Genehmigung mit Ablauf des 31. Juli 2016, soweit nicht auf Antrag des Schulträgers die Genehmigung bezogen auf eine in diesem Gesetz vorgesehene Schulart einschließlich der Bezeichnung der Schule geändert worden ist. Verliehene Berechtigungen bleiben in Kraft; sie sind zu entziehen, wenn die bei der Verleihung geforderten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Abweichend von Satz 3 bleibt in den Fällen des Satzes 2 eine verliehene Anerkennung, die der nach § 116 entspricht, in Kraft.
(6) Ab dem 1. Januar 2016 wird für die Schularten Gemeinschaftsschule und Regionalschule ein einheitlicher Schülerkostensatz nach § 121 Absatz 1 bis 5 ermittelt.