§ 39g SOG M-V - Datenübermittlung in Drittstaaten ohne geeignete Garantien im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SOG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2011-3
(1) Liegt entgegen § 39e Absatz 1 kein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 39f Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung nach § 39d unter Beachtung der übrigen Maßgaben des § 39e nur dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
- 1.
zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
- 2.
zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
- 3.
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
- 4.
im Einzelfall für die in § 39d genannten Zwecke oder
- 5.
im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 39d genannten Zwecken.
(2) Die verantwortliche Stelle hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.