§ 2 BbgLWahlG - Wahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
Im Wahlkreis ist die oder der Bewerbende gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los.