§ 27 KWO - Gestaltung des Stimmzettels
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) 1Die Stimmzettel sind nach einem Vordruckmuster zu gestalten. 2Alle Stimmzettel eines Wahlkreises müssen von einheitlicher Papierfarbe sein. 3Sie sollen von weißem oder weißlichem Papier sein. 4Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.
(2) 1Die Stimmzettel müssen im Kopf deutlich sichtbar die Angaben enthalten, für welche Wahl sie Verwendung finden und wie die Stimmen abgegeben werden können. 2Die Bewerber erhalten eine Ordnungsnummer, die sich aus der Nummer des Wahlvorschlags und der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag zusammensetzt.
(3) Auf dem Stimmzettel werden die Nummern der im Landtag vertretenen Parteien, für die ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder zugelassen worden ist, ausgelassen; ein Leerfeld ist nicht vorzusehen.
(4) 1Die Stimmzettel dürfen außer dem vorgesehenen amtlichen Aufdruck keine Kennzeichen tragen. 2Für wahlstatistische Auszählungen nach § 110 können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.
(5) 1Sofern Blindenvereine ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen für den Wahlkreis erklärt haben, wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. 2Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung diesen Blindenvereinen zur Verfügung gestellt.