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§ 14 KAG - Vollstreckung privatrechtlicher Entgelte

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
6140-1

Privatrechtliche Entgelte dürfen im Verwaltungswege beigetrieben werden, wenn sie von abgabenberechtigten Körperschaften, ihren Eigenbetrieben oder Eigengesellschaften für die Benutzung einer im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung nach einem Tarif erhoben werden, der bekannt gemacht worden ist oder zur Einsichtnahme ausliegt.