Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 284 LVwG - Verweisungen

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

Soweit unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Zivilprozessordnung verwiesen wird, tritt an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.