§ 41 GemHVO - Rückstellungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6301-1
(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und unbestimmte Aufwendungen:
- 1.
(weggefallen)
- 2.
die Verpflichtungen aus der Erstattung von Unterhaltsvorschüssen,
- 3.
die Stilllegung und Nachsorge von Abfalldeponien,
- 4.
den Ausgleich von ausgleichspflichtigen Gebührenüberschüssen,
- 5.
die Sanierung von Altlasten und
- 6.
drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften und Gewährleistungen.
(2) Weitere Rückstellungen können gebildet werden. Für die Ansammlung der Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen bleibt § 27 Absatz 4 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV) unberührt.
(3) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.