§ 14 HaftPflG - Zuständiges Gericht
Bibliographie
- Titel
- Haftpflichtgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HaftPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 935-1
Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.