§ 77e StGB - Ermächtigung und StrafverlangenBibliographieTitelStrafgesetzbuch (StGB) Amtliche AbkürzungStGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.450-2 Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.