§ 26 BbgFischG - Verbot schädigender Mittel
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 793-3
(1) Es ist verboten, zum Fischfang explodierende oder giftige Mittel, Schusswaffen oder Schussgeräte sowie Fischspeere oder ähnliche Fanggeräte zu verwenden.
(2) Die Verwendung von künstlichem Licht und von Elektrizität zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken bedarf der Zulassung durch die Fischereibehörde.