§ 76 BremLWO - Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
- Amtliche Abkürzung
- BremLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
Der Stadtwahlleiter weist die gewählten Bewerber auf die Vorschriften der §§ 33 und 46 des Bremischen Wahlgesetzes hin. Ein gewählter Bewerber, der als Magistratsmitglied nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bremischen Wahlgesetzes gehindert ist, in die Stadtverordnetenversammlung einzutreten, erhält keine Aufforderung zur Annahme der Wahl nach § 30 Abs. 5 des Bremischen Wahlgesetzes. Im übrigen gilt § 62 entsprechend.